Neu­ig­kei­ten beim Infektionsschutz

Das Staat­li­che Gesund­heits­amt Lin­dau (B) weist auf eine Aktua­li­sie­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (IfSG) hin: In § 34 IfSG sind nun auch Röteln und Wind­po­cken als mel­de­pflich­ti­ge Krank­hei­ten aufgeführt.

Das Gesund­heits­amt schreibt:

Kon­kret wird die Umset­zung des Geset­zes bei Wind­po­cke­n­erkran­kun­gen zur Fol­ge haben, dass emp­fäng­li­che Kon­takt­per­so­nen (nach 2004 gebo­ren) min­des­tens für die Dau­er der mitt­le­ren Inku­ba­ti­ons­zeit (16 Tage) Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen nicht betre­ten, Ein­rich­tun­gen der Gemein­schafts­ein­rich­tung nicht benut­zen und an Ver­an­stal­tun­gen der Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen nicht teil­neh­men dür­fen. Dies gilt nach § 34 Abs. 3 auch für Per­so­nen, die in häus­li­cher Gemein­schaft mit dem Erkrank­ten woh­nen und kei­ne Immu­ni­tät besitzen.

Eine Wie­der­zu­las­sung kann erfol­gen wenn:

  1. Ein ein­ma­lig Geimpf­ter, unab­hän­gig vom Expo­si­ti­ons­zeit­punkt, eine zwei­te Imp­fung erhält.
  2. Ein Unge­impf­ter eine ein­ma­li­ge Post­ex­po­si­ti­ons­imp­fung < 5 Tage nach Erst­ex­po­si­ti­on erhält und kein Kon­takt zu Risi­ko­per­so­nen besteht. 
  3. Bei Nach­weis von Immunität.

Im Zwei­fels­fall neh­men die Eltern am bes­ten unver­züg­lich mit der Schu­le Kon­takt auf.

IfSG §34 (Stand 17.07.2017)