Das Staatliche Gesundheitsamt Lindau (B) weist auf eine Aktualisierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hin: In § 34 IfSG sind nun auch Röteln und Windpocken als meldepflichtige Krankheiten aufgeführt.
Das Gesundheitsamt schreibt:
Konkret wird die Umsetzung des Gesetzes bei Windpockenerkrankungen zur Folge haben, dass empfängliche Kontaktpersonen (nach 2004 geboren) mindestens für die Dauer der mittleren Inkubationszeit (16 Tage) Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtungen nicht teilnehmen dürfen. Dies gilt nach § 34 Abs. 3 auch für Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erkrankten wohnen und keine Immunität besitzen.
Eine Wiederzulassung kann erfolgen wenn:
- Ein einmalig Geimpfter, unabhängig vom Expositionszeitpunkt, eine zweite Impfung erhält.
- Ein Ungeimpfter eine einmalige Postexpositionsimpfung < 5 Tage nach Erstexposition erhält und kein Kontakt zu Risikopersonen besteht.
- Bei Nachweis von Immunität.
Im Zweifelsfall nehmen die Eltern am besten unverzüglich mit der Schule Kontakt auf.